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Wie lange dürfen Ärzte praktizieren?

Es gibt keine allgemeine Altersgrenze, ab der man als Arzt oder Ärztin aufhören muss. Wer approbiert ist, darf grundsätzlich bis ins hohe Alter weiterarbeiten. Die Frage nach einer festen Obergrenze taucht meist im Zusammenhang mit der Kassenzulassung auf, denn dort gab es früher tatsächlich eine feste Grenze. Diese Seite ordnet die Rechtslage für dich ein, getrennt nach Approbation, vertragsärztlicher Zulassung und Anstellung. Sie richtet sich an niedergelassene und angestellte Kolleginnen und Kollegen, die planen, über das klassische Rentenalter hinaus tätig zu bleiben.

Approbation: keine gesetzliche Altersgrenze für die Berufsausübung

Die Approbation selbst kennt keine Altersgrenze. Sie erlischt nicht automatisch mit einem bestimmten Geburtstag. Solange keine gesundheitlichen oder fachlichen Eignungsmängel vorliegen, die zu einem Ruhen oder Entzug führen, darfst du als approbierte Ärztin oder approbierter Arzt weiter praktizieren. Das Erreichen eines bestimmten Alters ist für sich genommen kein Grund, die Berufsausübung zu beenden. Wer mit 70 oder 75 noch behandeln möchte und dazu gesundheitlich in der Lage ist, kann das tun.

Diese Grundregel gilt unabhängig davon, in welchem Rahmen du arbeitest, ob niedergelassen, angestellt, im Gutachterwesen oder als Honorararzt. Die Approbation ist die Grundlage, die getrennt von Zulassung und Arbeitsvertrag zu betrachten ist.

Vertragsärztliche Zulassung: die frühere 68-Jahre-Grenze und ihre Abschaffung

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Kassenzulassung galt früher eine Altersgrenze von 68 Jahren. Mit Erreichen dieser Grenze endete die Zulassung, unabhängig vom Wunsch weiterzuarbeiten (§95 Abs. 7 SGB V a.F.). Diese Regelung wurde durch das GKV-Organisationsstruktur-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-OrgWG) aufgehoben, die Streichung gilt rückwirkend seit dem 1. Oktober 2008. Wichtig ist: Verlass dich für den konkreten Einzelfall nicht auf diese Seite, sondern kläre den Stand mit deiner Kassenärztlichen Vereinigung.

Seit dem Wegfall der Altersgrenze dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte grundsätzlich auch über 68 Jahre hinaus weiter Kassenpatientinnen und Kassenpatienten behandeln. Die Zulassung endet dann nicht mehr automatisch mit dem Alter. Sie endet, wenn du sie freiwillig zurückgibst oder aus anderen Gründen verlierst.

Angestellte Ärztinnen und Ärzte: reguläres Renteneintrittsalter

Für angestellte Kolleginnen und Kollegen in Klinik oder MVZ gilt das im Arbeitsvertrag und in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Renteneintrittsalter. Eine berufsspezifische Sonderregel, die eine Weiterarbeit über dieses Alter hinaus verbietet, gibt es nicht. Ob du über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitest, ist eine Frage der Einigung zwischen dir und dem Arbeitgeber, nicht eine Frage einer ärztlichen Altersgrenze. Viele Häuser bieten Anschlussverträge oder Teilzeitmodelle an. Der Rahmen dafür liegt im Arbeitsrecht, nicht im Berufsrecht.

Ruhen und Entzug der Approbation: nicht altersautomatisch

Die Approbation kann ruhen oder entzogen werden, aber das ist immer ein Verfahren, kein Automatismus. Zuständig ist die jeweilige Landesbehörde, teils unter Beteiligung der Ärztekammer. Auslöser sind konkrete Gründe wie gesundheitliche Nichteignung, Berufsunfähigkeit oder strafrechtlich relevantes Verhalten. Das bloße Erreichen eines bestimmten Alters gehört ausdrücklich nicht dazu. Wer sich also fragt, ob mit einem bestimmten Geburtstag ein Verfahren droht: nein, das Alter allein löst kein Verfahren aus. Relevant wird es erst, wenn im Einzelfall Zweifel an der Eignung bestehen.

Praktizieren im Alter jenseits der Festanstellung

Auch ohne Kassenzulassung oder feste Anstellung bleibt viel möglich. Gutachten, Honorararzt-Einsätze und Beratungstätigkeiten sind altersunabhängig, solange die Approbation aktiv ist und keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegenstehen. Für viele ist das ein guter Weg, um nach der Praxisabgabe fachlich aktiv zu bleiben, mit deutlich reduziertem organisatorischem Aufwand. Details zu Vergütung und Einsatzformen findest du auf der Seite Honorararzt.

Ein häufiger Punkt ist der ärztliche Bereitschaftsdienst im höheren Alter. Hier gibt es keine bundeseinheitliche Altersfreistellung. Ob und ab wann eine Befreiung möglich ist, regelt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in ihrer Bereitschaftsdienstordnung individuell. Kläre das direkt mit deiner KV. Mehr dazu auf der Seite Arzt Notdienst.

FAQ

Gibt es eine gesetzliche Altersgrenze für Ärzte?
Nein. Für die Approbation und die Berufsausübung an sich gibt es keine feste Altersgrenze.

Dürfen Vertragsärzte über 68 noch Kassenpatienten behandeln?
Ja. Die frühere Altersgrenze von 68 Jahren wurde abgeschafft. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können darüber hinaus weiter Kassenpatientinnen und Kassenpatienten behandeln, solange die Zulassung besteht.

Kann die Approbation im Alter entzogen werden?
Nicht wegen des Alters. Ein Entzug oder Ruhen setzt konkrete Gründe voraus, etwa gesundheitliche Nichteignung, und läuft über ein Verfahren der zuständigen Behörde.

Bis wann darf ein niedergelassener Arzt praktizieren?
Es gibt keine feste Obergrenze. Entscheidend sind die bestehende Zulassung und die gesundheitliche Eignung, nicht das Alter.

Muss ich im höheren Alter noch am Bereitschaftsdienst teilnehmen?
Das regelt deine Kassenärztliche Vereinigung. Eine bundesweit einheitliche Altersfreistellung gibt es nicht.

Stand: Juli 2026.
Keine Rechtsberatung. Rechtslage kann sich ändern, im Zweifel die zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder Ärztekammer kontaktieren.

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