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Nebenjob als Arzt: Nebentätigkeit neben der Anstellung

Viele angestellte Ärzte verdienen neben der Klinik dazu, als Honorararzt, Gutachter oder in der Lehre. Das ist möglich, hat aber Grenzen. Diese Seite erklärt, was zu beachten ist.

Anzeige oder Genehmigung

Eine Nebentätigkeit ist meist nicht verboten, aber je nach Vertrag, Tarif, Beamtenrecht oder Dienstordnung anzeige- oder genehmigungspflichtig gegenüber dem Arbeitgeber. Ob eine bloße Anzeige reicht oder eine Genehmigung nötig ist, steht in deinem Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag. Bei Beamten und im öffentlichen Dienst gelten oft strengere Regeln als bei rein privatrechtlicher Anstellung. Kläre das vor dem ersten Nebeneinsatz, eine nicht gemeldete Nebentätigkeit kann arbeitsrechtliche Folgen haben.

Die Arbeitszeit-Grenze

Nebentätigkeit und Hauptjob zusammen dürfen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen nicht sprengen. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden, mit Ausgleich bis zu zehn Stunden (§3 ArbZG). Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die Zeiten zusammengerechnet (§2 Abs. 1 ArbZG). Bei echter selbstständiger Nebentätigkeit gilt das nicht identisch, hier bleiben Übermüdung, Patientensicherheit und die Interessen des Arbeitgebers der Maßstab. Wer nach einem vollen Klinikdienst noch einen Honorardienst dranhängt, kann damit die Grenze überschreiten.

Kein Wettbewerb, keine Interessenkollision

Die Nebentätigkeit darf den Interessen des Arbeitgebers nicht zuwiderlaufen, etwa durch direkte Konkurrenz oder Abwerbung. Auch das steht meist im Arbeitsvertrag.

FAQ

Muss ich meinen Nebenjob melden?
Meist ja, je nach Vertrag, Tarif oder Dienstrecht anzeigen oder genehmigen lassen. Was konkret gilt, steht in deinem Vertrag oder Tarif.

Darf mein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?
Nicht pauschal, aber er darf eine Nebentätigkeit untersagen, die seinen berechtigten Interessen schadet oder die Arbeitszeitgrenzen verletzt.

Zählt der Honorardienst zu meiner Arbeitszeit?
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet (§2 Abs. 1, §3 ArbZG). Bei selbstständiger Nebentätigkeit greift die Zusammenrechnung nicht identisch, die Sorgfalt gegenüber Patienten bleibt aber.

Stand: Juli 2026.
Keine Rechtsberatung. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag prüfen, im Zweifel Fachanwalt hinzuziehen.

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